Hund im Wald

Sicher kennt der ein oder andere das leidige Zusammentreffen im Wald mit einem übereifrigen Jagdausübungsberechtigtem, Jagdaufseher, Pächter, Landschaftswart, und wie sie alle heißen.

Seitens der "Grünröcke" ist man manchmal der Auffassung, ein Hund gehört nicht in den Wald, und schon gar nicht ohne Leine.
Und durch das Zahlen einer Pacht ist man Herr des Waldes und hat das alleinige Bestimmungsrecht.

 

Dem ist nicht so...


Ich habe einmal ein paar Fakten zusammenzutragen, um die Rechtslage zu verdeutlichen. In NRW besteht KEINE Leinenpflicht im Wald (auf den Wegen), auch nicht während der Brut- und Setzzeit (April- Mitte Juli). Natürlich muss ein Hetzen und Jagen von Wild unterbunden werden, gar keine Frage. Das ist aber nicht mit einem Leinenzwang für Hunde gleichzusetzen!!!

 

Die wichtigsten landesweit (NRW) gültigen rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Problem "freilaufende Hunde im Revier"

1. Das Jagdausübungsrecht ist ein absolutes Recht, vergleichbar dem Eigentumsrecht. Es ist sowohl gegen Beeinträchtigungen als auch gegen rechtswidrige Störungen geschützt. Der Jagdausübungsberechtigte hat bei Beeinträchtigungen gem. § 823 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz, bei rechtswidrigen Störungen gem. § 1004 BGB einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen den Störer.

2. Das Betreten des Waldes (gilt auch für Wallhecken etc.) zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet (§ 2 Abs.1 Landesforstgesetz NRW). Werden dabei Hunde mitgeführt, müssen diese außerhalb der Wege angeleint sein (§ 2 Abs.3), dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

3. Die Betretungsbefugnis in der freien Landschaft ist in § 49 Abs.1 des Landschaftsgesetzes NRW geregelt: "In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet." (Anmerkung: Stillegungsflächen sind "landwirtschaftlich genutzte Flächen"!)

§ 53 Abs.1 und 2 regeln die Grenzen der Betretungsbefugnis: Danach dürfen die Rechte gem. § 49 nur so ausgeübt werden, daß die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; außerdem gilt das Betretungsrecht nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende und einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.

4. Die Bestimmungen für den allgemeinen Schutz wildlebender Tiere gem. § 61 Landschaftsgesetz NRW verbieten, "wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten..."
Zusätzliche Vorschriften gem. § 62 verbieten "Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung" von "natürlichen oder naturnahen unverbauten Bereichen fließender oder stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen...Vegetation..." führen können.

5. Nach dem Landeshundegesetz NRW müssen "gefährliche" Hunde (bissig etc.) und Hunde bestimmter Rassen außerhalb des umfriedeten Besitztums Leine und Maulkorb tragen, also auch beim Spaziergang durch Wald und Feld (behördlich genehmigte Ausnahmen sind möglich).

6. Die Kommunen können in ihren ordnungsbehördlichen Verordnungen Einzelregelungen für die örtliche Hundehaltung erlassen. Diese dürfen die Vorgaben der Gesetze nicht außer Kraft setzen, können sie aber weiter verschärfen. Einzelheiten sind beim lokalen Ordnungsamt zu erfahren.

7. Jagdschutzmaßnahmen dürfen nur von den dazu befugten Personen ausgeübt werden, dies sind neben der Polizei der Jagdausübungsberechtigte, der von der unteren Jagdbehörde bestätigte Jagdaufseher und die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbeamten. Sie haben gem. § 25 Abs.4 Landesjagdgesetz NRW die Befugnis,

- Personen anzuhalten, die gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden; deren Personalien festzustellen und ihnen ggf. gefangenes und erlegtes Wild, Schuß- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen;

- ...wildernde Hunde und Katzen abzuschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen...Die Befugnis erstreckt sich nicht auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, es sei denn, die unverzügliche Tötung ist aus Gründen des Tierschutzes geboten..."

8. Gem. § 55 Abs.2 Nr. 8 Landesjagdgesetz NRW handelt ordnungswidrig, "... wer vorsätzlich oder fahrlässig... Hunde oder Katzen, die ihm gehören oder seiner Aufsicht unterstehen, in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen läßt..."

9. Das Bundesjagdgesetz verbietet in § 19a, "Wild...unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören..."


Landesforstgesetz
Der deutsche Wald steht für die Bürgerinnen und Bürgern des Landes offen, jedenfalls in Nordrhein-Westfalen: Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist nach den Bestimmungen des Landesforstgesetzes NRW auf eigene Gefahr grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet, auch abseits der Wege und Straßen. Ausdrücklich verboten ist lediglich das Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten. Zusätzlich gibt es Betretungsverbote für ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichnete Waldflächen sowie für Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird (eine schon wegen der Unfallverhütung leicht nachvollziehbare Regelung). Forstwirtschaftliche, jagdliche, imkerliche und teichwirtschaftliche Einrichtungen dürfen nicht betreten werden, das Fahren im Wald (Ausnahme: Radfahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen) sowie das Zelten und Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig - es sei denn, hierfür gibt es eine besondere Befugnis.

Für das Mitführen von Hunden im Wald kennt das Gesetz nur eine einzige Regelung: Außerhalb der Wege müssen sie angeleint sein. Diese Einschränkung gilt natürlich nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde. Damit sind Sonntagsspaziergänge in Begleitung eines auf dem Waldweg frei laufenden Hundes nicht zu beanstanden - solange "Bello" auf dem Weg bleibt. Einschränkungen dieser Freiheit sind aber z.B. bei Auflagen des Landeshundegesetzes NRW (etwa Leinen- und Maulkorbzwang für bestimmte Hunde) oder entsprechenden örtlichen Regelungen (Leinengebot im Bereich der Kommune) denkbar.

Landschaftsgesetz
Anders als im Wald gibt es in NRW in der freien Landschaft kein allgemeines Betretungsrecht. Dennoch kommt nicht zu kurz, wer sich an und in der Natur ergötzen möchte: Nicht nur die öffentlichen Straßen und Wege dürfen von Jedermann genutzt werden, grundsätzlich ist auch das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet. Keine Aussage des Gesetzgebers zum Thema "Hund" bedeutet in diesem Zusammenhang, daß "Hasso" seinen Führer bei dessen Wanderungen gern begleiten darf - dabei ist ein Anleingebot jedenfalls aus demLandschaftsgesetz nicht abzuleiten, kann sich aber möglicherweise aus dem Landeshundegesetz NRW oder lokalen Rechtsvorschriften ergeben.

Aus den Erlaubnissen folgt allerdings im Umkehrschluß , daß der Weg des Spaziergängers (mit und ohne Hund) über bewirtschaftete Wiesen und Felder oder Stillegungsflächen (auch "landwirtschaftlich genutzt") grundsätzlich verboten ist. Wer mit seinem Vierbeiner auf einer frisch gemähten Wiese rennen und toben möchte, bedarf zumindest der Einwilligung des Grundstückseigentümers bzw. des Nutzungsberechtigten. Diese wird bei verpachteten Flächen eines Jagdbezirks regelmäßig nur erteilt werden können, wenn die befugte Jagdausübung dadurch nicht behindert wird. Schließlich leistet der Jagdpächter seine Zahlungen eigentlich nicht, um Spaziergänger mit ihren Hunden dort herumtollen zu sehen, wo er eigentlich Beute machen möchte...

Für Landschafts- und Naturschutzgebiete werden regelmäßig Sondervorschriften festgelegt und in geeigneter Form bekanntgemacht. Sie beinhalten häufig auch Einschränkungen bezüglich der zu nutzenden Wege und Flächen und können bestimmen, daß Hunde nur angeleint mitgeführt werden dürfen. Entscheidend ist der Schutzzweck, alle Erlaubnisse und Einschränkungen müssen sich an ihm orientieren.

Landeshundegesetz
Das Landeshundegesetz (LHG) NRW soll Gefahren abwehren, die von Hunden ausgehen und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenwirken, es enthält zu diesem Zweck allgemeingültige Vorschriften für alle Hunde - unabhängig von Rasse, Größe und Gewicht. Danach sind Vierbeiner so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, daß von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Eine allgemeine Anleinpflicht gibt es zwar, sie gilt allerdings ganz überwiegend für innerörtliche Bereiche, z.B. Fußgängerzonen, Parkanlagen, Kinderspielplätze, öffentliche Gebäude, Schulen und Kindergärten. Große Hunde (mindestens 40 cm, mindestens 20 kg) sind darüber hinaus außerhalb eines befriedeten Besitztums schon auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen, wenn diese innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Ausnahmeregelungen gelten für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche.

Die bisher genannten Bestimmungen des LHG haben offensichtlich eine eher untergeordnete Bedeutung für das Problem freilaufender Hunde im Jagdbezirk - schließlich liegen unsere Reviere ganz überwiegend nicht "innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile".Es gibt aber Sondervorschriften für Hunde, die im weitesten Sinne als "gefährlich" gelten - und diese sind auch in Wald und Feld einzuhalten. Betroffen sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Außerdem können Hunde unabhängig von Rasse und Größe durch die zuständige Behörde im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden, wenn sie etwa
* einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anläßlich einer strafbaren Handlung geschah,
* einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
* einen anderen Hund durch Biß verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
* gezeigt haben, daß sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

Zahlreiche Sondervorschriften gibt es auch für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Für die oben genannten Vierbeiner ("gefährliche" Hunde und Hunde bestimmter Rassen) gilt außerhalb des befriedeten Besitztums eine grundsätzliche Anlein- und Maulkorbpflicht, also auch beim Spaziergang durch Wald und Feld. Die zuständige Behörde kann aber auf Antrag eine Befreiung von dieser Verpflichtung (für den außerörtlichen Bereich) erteilen, wenn der Hund eine offiziell anerkannte Verhaltensprüfung bestanden hat. Damit darf auch mancher Rottweiler wieder den freien Auslauf am Fahrrad (auf den Wegen) genießen. Die Ausnahmeregelung gilt nicht für Hunde, die schon einmal auffällig geworden sind (s.o.).

Kommunale Regelungen
Grundsätzlich sei nur an eines erinnert: Örtliche Vorschriften dürfen Gesetze und Verordnungen nicht "aushebeln", also etwa dort erlassene Verbote wieder aufheben. Dagegen sind weitere Einschränkungen aufgrund städtischer Satzungen auch bei der Hundehaltung durchaus denkbar. Allerdings gehen "Rundumschläge" einzelner Kommunen mit einem totalen Leinenzwang für alle Hunde zu allen Zeiten an allen Orten im Gemeindebereich doch wohl zu weit. So war von Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Hamm und Düsseldorf zu lesen, nach denen derart weitreichende Einschränkungen eine unverhältnismäßige Überregulierung darstellen und deshalb keinen Bestand haben können. Wie die Regelungen in Ihrer Stadt aussehen, erfahren Sie ganz einfach durch eine Anfrage beim zuständigen Ordnungsamt.

Landesjagdgesetz
Freilaufende Vierbeiner im Revier - zu diesem Thema finden sich auch Hinweise im Landesjagdgesetz (LJG) NRW. Sie regeln u.a. den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden. Dieses Problem kann sich schnell ergeben, wenn ein zunächst nur harmlos freilaufender Familienhund bei seinem Ausflug zufällig auf Hase oder Reh trifft und sich bei deren Verfolgung völlig der Einwirkung des Führers entzieht.

In diesem Zusammenhang räumt das LJG in § 25(4) dem Jagdschutzberechtigten auch die Möglichkeit ein, einen wildernden Hund abzuschießen. Allerdings: Abschuß muß stets die letzte aller Maßnahmen zum Schutz des Wildes vor konkreter Gefährdung sein ("...Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen..."). Dieses Recht gilt regelmäßig nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden. Im übrigen ist zu beachten, daß der Schütze ggf. den Beweis dafür antreten muß, daß tatsächlich alle Voraussetzungen für das Krümmen des Schießfingers vorlagen - schließlich hat er massiv in die Eigentumsrechte des Hundehalters eingegriffen. Insofern will in jedem Einzelfall gut überlegt sein, ob nicht ein Verscheuchen oder Einfangen des "wilden" Hundes, vielleicht auch ein Gespräch mit dem Hundehalter, der bessere Weg zur Problemlösung ist.

Das Abschußrecht steht ohnehin nur dem Jagdausübungsberechtigten bzw. dem für das betreffende Revier bestätigten Jagdaufseher zu, den Jagdgästen nur mit besonderer Erlaubnis. Außerdem dürfen Jagdschutzberechtigte beim Verstoß gegen sonstige jagdrechtliche Vorschriften einschreiten und die Personalien der betroffenen Personen feststellen. Das kann z.B. von Bedeutung sein, wenn jemand angetroffen wird, der einen ihm gehörenden Hund in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen läßt (Ordnungswidrigkeit gem. § 55(2) Nr. 8 LJG). Für alle weiteren Schritte ist die untere Jagdbehörde zuständig.

Jagdschutzberechtigt
Das bedeutet im Klartext: Jagdschutzbefugnisse im Sinne des LJG haben zunächst ausschließlich der Jagdausübungsberechtigte und ggf. der bestätigte Jagdaufseher. Andere Jäger gelten unabhängig von ihren Jagderlaubnisscheinen als Jagdgäste, auch wenn sie vielleicht ein wenig "auf das Revier aufpassen" sollen. Sie dürfen grundsätzlich nur "beobachten und melden" - mehr nicht!

Aber auch der Jagdschutzberechtigte darf nur bei Verstößen gegen jagdrechtliche Vorschriften einschreiten, seine Befugnisse gelten nicht bei Verstößen gegen sonstige Rechtsvorschriften (z.B. Landesforst- oder Landschaftsgesetz). Auch die Ahndung von Verstößen gegen das Landeshundegesetz ist nicht Sache der Jäger! Natürlich können sie im Einzelfall einen (vielleicht rechtsunkundigen) Mitbürger auf ein von ihm verursachtes Problem ansprechen, als "offizielle" Maßnahme bleibt nur die Unterrichtung der eigentlich zuständigen Behörden. Das "Jedermann-Recht" auf vorläufige Festnahme bei Straftaten gem. § 127 StPO ist davon unberührt.

Hundeführerschein
Für manchen Jäger mag der Blick in die Gesetze ernüchternd sein, weil er deutlich macht, wie wenig das Bild vom "Herrgott in Loden" zutrifft. Andererseits bewahrt die Kenntnis der Rechtslage aber auch davor, sich blindlings Befugnisse anzumaßen und später (u.U. vor Gericht) schmerzhaft auf Normalmaß zurechtgestutzt zu werden. Ohnehin ist bei der Begegnung mit freilaufenden Hunden und deren Besitzern ein freundlicher Gruß und das gute Beispiel des eigenen (natürlich gehorsamen) Jagdhundes immer noch die beste Voraussetzung für ein Gespräch, in dessen Verlauf auch die Risiken der unerlaubten Ausflüge eines Pudel-Dackel-Mischlings in das nächste Maisfeld erörtert werden können. So kann auch wirkungsvoll dem Vorurteil begegnet werden, bei der Begegnung mit einem Jäger während des Sonntagsspaziergangs müßte die nichtjagende Bevölkerung immer mit lautstarken Anweisungen aus dem Inneren eines Geländewagens rechnen...

Bei dieser Gelegenheit sollten auch die konkreten Angebote der Jägerschaft zur Hilfestellung bei der Ausbildung von Familien- und Begleithunden nicht unerwähnt bleiben. Schließlich werden Spitz, Boxer und Co. in diesen Kursen schon seit Jahren erfolgreich trainiert. Parallel dazu nehmen die Besitzer bereitwillig Hinweise zum richtigen Verhalten in Feld und Wald entgegen - ein bewährter Weg zur Reduzierung der streunenden und wildernden Hunde in den Revieren und eine gern akzeptierte Maßnahme der jagdlichen Öffentlichkeitsarbeit. Für die Kursleiter der Kreisjägerschaften und Hegeringe bietet der LJV regelmäßig Seminare an, in denen auch die in diesem Beitrag dargestellten rechtlichen Fragen "rund um den Hund" ausführlich behandelt werden.